Artikel zum Thema: Factoring

Umsatzsteuerrichtlinien - Anpassungen durch den Wartungserlass 2012

März 2013

Mit dem Wartungserlass 2012 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien an die gesetzlichen Änderungen angepasst. Weiters wurde auch die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte eingearbeitet.

  • Factoring/zahlungsgestörten Forderungen (Rz 8): Der Ankauf von zahlungsgestörten Forderung stellt keine steuerbare entgeltliche Factoringleistung dar, wenn der Factor Forderungen auf eigenes Risiko und zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis erwirbt (vorausgesetzt der Kaufpreis entspricht dem tatsächlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung).
  • Vermietung eines Wohnhauses an den Gesellschafter durch die Gesellschaft (Rz 186): Erweiterung der UStR um Kriterien, wann bei solchen Vermietungen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
  • Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang (Rz 349): Die zusätzlich Online-Nutzung wird als selbständige Leistung gesehen. Im Falle eines Pauschalentgelts für Abo und Online-Zugang muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen kann die Aufteilung nach den tatsächlich anfallenden Kosten erfolgen. Der Zeitschriftenanteil ist dann mit 10% zu versteuern während für den Online-Zugang 20% Umsatzsteuer abzuführen sind.
  • Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g): Im unternehmerischen Bereich gilt das Empfängerortprinzip. Bei Vermietung an Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) gilt seit 2012 – von der Vermietung von Sportbooten abgesehen – ebenfalls der Empfängerort. Bei einer Vermietung an Ausländer ist daher keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der leistende Unternehmer muss dabei die Angaben des Leistungsempfängers überprüfen (z.B. Kontrolle Reisepass oder Kreditkarte oder Bestätigung über das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland). Die Überprüfung sollte in geeigneter Form dokumentiert werden.
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Rz 899a ff): Bei (Neu-)Vermietungen seit dem 1.9.2012 besteht die Option zur steuerpflichtigen Vermietung nur noch in jenen Fällen, in denen der Mieter das Grundstück bzw. einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil zu höchstens 5% für Umsätze verwendet, die vom Vorsteuerabzug ausschließen. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass der Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wobei dieser Nachweis an keine besondere Form gebunden ist. Ein Wechsel auf Seite des Mieters oder Vermieters führt zu einem neuen Miet- bzw. Pachtverhältnis und damit zur Anwendung der neuen Bestimmungen. Eine Änderung der Vertragspartner aufgrund von Erbschaft oder einer Umgründung führt ebenfalls zu einer Neuvermietung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses begründet keine Neuvermietung, wenn die Vertragsverlängerung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt ist.
  • Ausfuhrnachweis im Versendungsfall (Rz 1084): Neben einer Aktualisierung der Regelungen im Zusammenhang mit Ausfuhrnachweisen wurde klargestellt, dass andere Anmeldeformen als die elektronische Ausfuhranzeige nach Art des 796e der ZK-DVO nur noch in Ausnahmefällen möglich sind.
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Missbrauch (Rz 1802a): Mit dem Wartungserlass wurde klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug trotz formell korrekter Anwendung der Gesetzesbestimmungen nicht zusteht, wenn dadurch ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird und ersichtlich ist, dass die getätigten Umsätze nur zur Erlangung des Steuervorteils ausgeführt wurden.

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