Artikel zum Thema: Zwangsstrafe

Verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch wird künftig teuer

Januar 2011
Kategorien: Klienten-Info

Die von den Firmenbuchgerichten in der Praxis teilweise tolerierte Vorgehensweise von Kapitalgesellschaften, den Jahresabschluss erst nach mehrmaliger Aufforderung zur Offenlegung einzureichen, wird künftig wohl der Vergangenheit angehören. Verstöße gegen die Einhaltung der Offenlegungspflichten (Einreichung Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag) (siehe KI 09/10) werden ab 1.1.2011 nämlich wie folgt geahndet:

  • Zwingende Strafe von 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand und auch die Gesellschaft, wenn eine Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss samt Lagebericht (falls Pflicht zur Erstellung eines solchen besteht) nicht binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag einreicht.
  • Bei kleinen Kapitalgesellschaften kommt es alle zwei Monate zu einer Strafe von weiteren 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Die Organstrafen sind zwingend zu verhängen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Gegen eine verhängte Zwangsstrafe kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden. In diesem Fall kommt es zur Einleitung des ordentlichen Zwangsstrafverfahrens.

Achtung: die neuen Zwangsstrafbestimmungen umfassen auch Jahresabschlüsse, die bereits hätten veröffentlicht werden müssen. Bis zum 28.2.2011 können allerdings unterlassene Offenlegungen noch straffrei nachgeholt werden. Es empfiehlt sich daher umgehend zu prüfen, ob in der Vergangenheit alle Offenlegungsverpflichtungen erfüllt wurden.

Bild: © gmg9130 - Fotolia