Artikel zum Thema: Dauerschuldverh%E4ltnis

Änderungen beim Unternehmenserwerb ab dem 1.1.2007

Dezember 2006

Zu Jahresbeginn tritt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft und ersetzt das bisherige Handelsgesetzbuch (HGB). Das UGB bringt für den Verkauf und Erwerb eines Unternehmens wesentliche Änderungen. Insbesondere für den Erwerber eines Unternehmens führen diese Änderungen zu mehr Klarheit und einer erhöhten Rechtssicherheit.

Vertragsübernahme

Der Gesetzgeber sieht bei einem Unternehmenserwerb ab dem 1.1.2007 eine automatische Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber vor. Derzeit gehen Vertragsverhältnisse (zB Lieferverträge, Bezugsverträge usw.) bei einem Unternehmenserwerb nicht automatisch auf den Erwerber über. Dies kann zur Folge haben, dass der Veräußerer des Unternehmens weiter Vertragspartner des Dritten bleibt und für Verbindlichkeiten wie Zahlungsschulden insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zeitlich unbeschränkt haftet, obwohl er sein Unternehmen verkauft hat. Für den Übergang des Vertragsverhältnisses auf den Erwerber ist die Zustimmung des Dritten, also des jeweiligen Vertragspartners des Veräußerers, erforderlich. Dies kann zu Verzögerungen und Unklarheiten bei Unternehmensübergängen führen, auch wenn diese Grundregel bereits derzeit durch Ausnahmebestimmungen zB im Arbeitsrecht, Bestandrecht und Patentrecht, durchbrochen ist.

Nach den neuen Bestimmungen tritt der Erwerber ex lege anstelle des Veräußerers in die unternehmensbezogenen Vertragsverhältnisse des Veräußerers ein. Erwerber und Veräußerer können jedoch abweichend davon vereinbaren, dass es zu keiner Vertragsübernahme kommen soll - dann bleibt das Vertragsverhältnis unverändert und der Erwerber haftet wie bisher neben dem Veräußerer.

Die gesetzliche Regelung der Vertragsübernahme ist zu begrüßen, weil sie praxisnah ist und den Erfordernissen des Geschäftslebens entspricht. Bei einem Unternehmenserwerb ist typischerweise nicht gewünscht, dass der Veräußerer, der sein Unternehmen überträgt, weiterhin Vertragspartner des Dritten bleibt. Der Veräußerer soll aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden, damit dieses mit dem Erwerber fortgesetzt werden kann.

Widerspruchsrecht des Dritten

Damit der Dritte aber nicht schutzlos dem Erwerber ausgeliefert ist und seinen bisherigen Vertragspartner einfach verliert, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, der Vertragsübernahme zu widersprechen. Den Gesetzesmaterialien (1058 XXII. GP) zufolge setzt das Widerspruchsrecht einen wichtigen Grund voraus. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Dritten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Erwerber nicht zumutbar ist. Muss der Dritte beispielsweise befürchten, dass der Erwerber nicht in gleicher Weise liquid ist wie der Veräußerer, kann er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall bleibt das Vertragsverhältnis unverändert mit dem Veräußerer bestehen. Gleichzeitig haftet der Erwerber aber auch wie schon bisher für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten.

Mitteilung an den Dritten

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, dass den Dritten vom Unternehmensübergang schriftlich zu verständigen. Für die Verständigung des Dritten gibt es keine gesetzlichen Fristen. Sie kann schon vor dem Unternehmenserwerb erfolgen, oder wesentlich später. Wichtig ist, den Dritten in der Verständigung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Dritte kann sein Widerspruchsrecht nur binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung ausüben. Wird der Dritte vom Übergang seines Vertragsverhältnisses auf den Erwerber nicht verständigt, ist zu seinem Schutz vorgesehen, dass er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber wirksame Erklärungen (insbesondere Gestaltungsrechte wie Gewährleistung) abgeben und Leistungen schuldbefreiend erbringen kann. Dies gilt auch dann, wenn die dreimonatige Widerspruchsfrist des Dritten noch nicht abgelaufen ist - in diesem Fall ist er, solange diese Frist läuft, geschützt. Die in den einzelnen Sondergesetzen, insbesondere im Mietrecht und Arbeitsrecht, vorgesehene Vertragsübernahme bleibt weiterhin bestehen, das Widerspruchsrecht des Dritten bezieht sich auf diese Sonderbestimmungen nicht.

Haftung des Veräußerers bei Vertragsübernahme

Eine weitere Änderung betrifft die Haftung des Veräußerers, wenn die Vertragsverhältnisse vom Erwerber übernommen wurden; das heißt, wenn der Dritte von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht und die Rechtsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. In diesem Fall haftet der Veräußerer zwar weiter für die bis zum Unternehmensübergang entstandenen Verbindlichkeiten. Er haftet aber nur insoweit, als diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist die Haftung des Veräußerers ebenfalls auf fünf Jahre begrenzt. Die Beschränkung, dass die Verbindlichkeiten auch binnen fünf Jahren ab Unternehmensübergang fällig werden müssen, gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Der insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen unbegrenzte Zugriff auf das Vermögen des Veräußerers wird mit dieser neuen Bestimmung beseitigt.

Haftung des Erwerbers ohne Vertragsübernahme

Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu keiner Vertragsübernahme des Erwerbers, haftet der Erwerber wie bisher für die Verbindlichkeiten des Veräußerers bei Unternehmensübergang. Eine davon abweichende Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer ist dem Dritten gegenüber nur in folgenden Fällen wirksam:

  • Eintragung im Firmenbuch beim Unternehmensübergang
  • verkehrsübliche Bekanntmachung
  • Mitteilung des Dritten durch den Veräußerer oder Erwerber.

Unternehmensfortführung

Die in diesem Artikel beschriebene Haftung des Erwerbers sowie die Vertragsübernahme durch den Erwerber setzen voraus, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. Die Haftungsbestimmungen umfassen daher nur die Fälle des Unternehmenserwerbes im Wege der Einzelrechtsnachfolge, z.B. durch Kauf, Tausch oder Schenkung. Für den Erwerb eines Unternehmens im Konkurs, Ausgleich oder im Wege der Zwangsvollstreckung gilt die eben dargestellte Erwerberhaftung nicht. Auch genügt wie bisher der bloße Erwerb des Unternehmens nicht, vielmehr muss der Erwerber das Unternehmen fortführen. Die bisherige Unternehmensidentität muss auch nach dem Erwerb weiter erhalten bleiben; führt eine Veräußerung des Unternehmens zu einer Zerschlagung des Unternehmens, kommt es zu keiner Erwerberhaftung. Im Gegensatz zur derzeitigen Gesetzeslage ist die Firmenfortführung durch den Erwerber, also die Fortführung des Namens mit oder ohne Nachfolgezusatz, keine Voraussetzung für die Haftung des Erwerbers mehr. Die eben dargestellte Erwerberhaftung gilt daher auch, wenn der Erwerber ein Unternehmer erwirbt und dieses unter einem vollkommen geänderten Namen / Bezeichnung fortführt.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

:: Vertragsübernahme:

Der Erwerber eines Unternehmens übernimmt - wenn nichts anderes vereinbart wird - alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit sämtlichen Rechten und Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehen.

:: Widerspruchsrecht des Dritten:

Der Dritte kann binnen drei Monaten ab Verständigung der Vertragsübernahme aus wichtigem Grund widersprechen. Durch den Widerspruch verhindert der Dritte den Übergang des Rechtsverhältnisses auf den Erwerber.

:: Haftung des Erwerbers/Veräußeres ohne Vertragsübernahme

In diesem Fall ändert sich durch das UGB nichts. Ohne Vertragsübernahme bleibt das Vertragsverhältnis zwischen Veräußerer und dem Dritten unverändert bestehen. Der Erwerber tritt aber dem Vertragsverhältnis bei und haftet für die Verbindlichkeiten.

:: Einschränkung der Haftung des Veräußerers

Wenn es zu einer Vertragsübernahme kommt, haftet der Veräußerer für die bis zum Unternehmensübergang entstandenen Verbindlichkeiten nur soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden.

In der nächsten Ausgabe der Management-Info wird das Thema UGB - Änderungen bei unternehmensbezogenen Geschäften unter besonderer Berücksichtigung der Mängelrüge vorgestellt.

Bild: © ki33 - Fotolia