Artikel zum Thema: Abmeldung
BFG zur Hauptwohnsitzbefreiung beim Verkauf von Eigenheimen
Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll die Besteuerung beim Grundstücksverkauf im Privatbereich unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden. Grund dafür ist auch, dass der Veräußerungserlös aus dem Hauptwohnsitz vollumfänglich für die Reinvestition in eine neue Immobilie verwendet werden soll. Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt in zwei Fällen, nämlich wenn der Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre die Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim samt Grund und Boden durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat und dieser Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder Eigenheim/Eigentumswohnung innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Das BFG hatte sich unlängst mit der Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung auseinanderzusetzen (GZ RV/4100952/2015 vom 3.12.2015 und GZ RV/7102376/2015 vom 24.3.2016). Im ersten Fall ging es um die Frage, ob die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann gegeben ist, wenn die Abmeldung des früheren Hauptwohnsitzes nicht rechtzeitig erfolgt ist und somit die für die Hauptwohnsitzbefreiung wichtige fünfjährige durchgehende Nutzung des späteren Hauptwohnsitzes (der dann verkauft wurde) gemessen am Melderegister nicht erfüllt gewesen wäre. Das BFG überzeugte jedoch das Gesamtbild, welches dafür spricht, dass schon länger kein Hauptwohnsitz mehr an der früheren Wohnstätte bestanden hatte. Begründet wurde dies unter anderem mit Stromrechnungen, die einen eklatanten Rückgang des Stromverbrauchs zeigten, wie auch mit einem Rückgang des Warm- und Kaltwasserverbrauchs. Nach der Ansicht des BFG kann sich nämlich bei dem Verbrauch von nur 1m3 Warm- und 1m3 Kaltwasser für ein gesamtes Jahr und bei gar keinem Bezug von Warmwasser im Folgejahr die Frage nach der tatsächlichen Nutzung der Wohnung überhaupt nicht stellen. Ebenso lässt der Bezug einer Tageszeitung an die später veräußerte Wohnadresse darauf schließen, dass hier schon länger ein Hauptwohnsitz bestand und somit die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung der Wohnung gerechtfertigt ist.
In dem anderen Fall war strittig, ob die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf zwei nebeneinanderliegende Grundstücke erfolgen kann. Die Eigentümer wollten bei dem zeitgleichen Verkauf der beiden aneinandergrenzenden Grundstücke die Hauptwohnsitzbefreiung für beide Grundstücke geltend machen. Es handelt sich dabei einerseits um ein Grundstück mit Garten und renovierungsbedürftigem Einfamilienhaus und andererseits um ein unbebautes Grundstück mit einem größeren Garten – bei diesem Grundstück waren die Verkäufer der Ansicht, dass es über keinen eigenen Zugang verfügt und dies ein starkes Argument für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf beide Grundstücke darstellt. Das BFG folgte dieser Ansicht jedoch nicht und sah die Hauptwohnsitzbefreiung nur auf das Grundstück mit dem renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus anwendbar. Begründet wurde dies vor allem damit, dass es sich laut Grundbuch um zwei getrennte, eigenständige Grundstücke (mit verschiedenen Einlagenzahlen und Grundstücksnummern) handelt und auch unterschiedliche Eigentumsverhältnisse vorliegen – ein Grundstück gehörte einem der Verkäufer alleine während bei dem anderen Grundstück beide Verkäufer jeweils Hälfteeigentümer waren. Außerdem ist noch zu berücksichtigen, dass die Hauptwohnsitzbefreiung als Gebäudebefreiung zu sehen ist und nur jener Grund und Boden befreit sein soll, der üblicherweise als Bauplatz benötigt wird bzw. insoweit er der Nutzung des Eigenheims oder Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Der Umstand, dass die beiden Grundstücke in einem einzigen Vorgang veräußert wurden, begründet jedoch keine Hauptwohnsitzbefreiung für beide Grundstücke.
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