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Steuerliche Geltendmachung von Betreuungskosten für behinderte Kinder ausgedehnt

September 2009
Kategorien: Klienten-Info

Die steuerliche Berücksichtigung von Betreuungskosten im Zusammenhang mit behinderten Kindern wurde im Juli durch Beschluss im Nationalrat ausgedehnt. Rückwirkend ab 1.1.2009 können Aufwendungen für die Betreuung behinderter Kinder in Höhe von 262 € monatlich zusätzlich zum Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG) geltend gemacht werden. Dies ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes möglich und bedingt die grundsätzlichen Anforderungen des Freibetrags (§ 35 Abs. 3 EStG), nämlich dass weder erhöhte Familienbeihilfe noch pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) bezogen werden. Es erfolgt somit auch eine zeitliche Ausdehnung (bis 16), da Kinderbetreuungskosten normalerweise nur bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Der Freibetrag ist von dem Grad der Behinderung im Sinne einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit abhängig und beläuft sich jährlich auf zwischen 75 € (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25% bis 34%) und 726 € (ab 95%). Alternativ zum Freibetrag können die tatsächlich durch die Behinderung hervorgerufenen Mehraufwendungen – gegebenenfalls um Pflegegeld gekürzt – als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) angesetzt werden.

Im Übrigen gilt wie bisher: Sofern erhöhte Familienbeihilfe zusteht, kann ein der Neuregelung vergleichbarer Freibetrag von 262 € monatlich geltend gemacht werden, wobei dann der Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Erhöhte Familienbeihilfe steht regelmäßig dann zu, wenn der Behinderungsgrad zumindest 50% ausmacht und nicht nur vorübergehend (3 Jahreszeitraum) vorliegt. Wird neben der erhöhten Familienbeihilfe auch noch Pflegegeld bezogen, so verringert sich der vergleichbare Freibetrag von 262 € um den Pflegegeldbetrag.

Bild: © ronstik - Fotolia